Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 177/1987

kundgemacht 30.04.1987 RIS↗
177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 22. April 1987 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 19 § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.05.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 18↗RIS↗

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.