die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
BGBl. Nr. 177/1987
177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 22. April 1987 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Sonstige Kosten
Paragraph 31,
Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
- Ziffer 3die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 17 S für jede Seite der Urschrift und von 5 S einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
- Ziffer 4die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
- Ziffer 5die Stempel- und Postgebühren;
- Ziffer 6die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.