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BGBl. Nr. 177/1987

kundgemacht 30.04.1987 RIS↗
177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 22. April 1987 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 19 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.05.1987 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 31↗RIS↗

Sonstige Kosten

Paragraph 31,

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. Ziffer eins
    die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. Ziffer 3
    die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 17 S für jede Seite der Urschrift und von 5 S einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. Ziffer 5
    die Stempel- und Postgebühren;
  6. Ziffer 6
    die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.