Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 177/1987

kundgemacht 30.04.1987 RIS↗
177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 22. April 1987 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 19 § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.05.1987 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 32↗RIS↗

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 204 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, von 136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. Ziffer eins
      als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. Ziffer 2
      als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. Litera a
        dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. Litera b
        er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.