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BGBl. Nr. 177/1987

kundgemacht 30.04.1987 RIS↗
177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 22. April 1987 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 19 § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.05.1987 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 35↗RIS↗

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

Paragraph 35, (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 304 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, in der Höhe von 204 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 473 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, auf 337 S.

  1. Absatz 2,Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.