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BGBl. Nr. 219/1987

kundgemacht 10.06.1987 RIS↗
219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen dürfen österreichische und deutsche Schiffe Personen und Güter durch den anderen Vertragsstaat auf jenen Streckenabschnitten der in Artikel 2 genannten Wasserstraßen befördern (Transitverkehr), die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Der Gemischte Ausschuß kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Bundesrepublik Deutschland kann für das Befahren ihrer Wasserstraßen im Transitverkehr nach Beratung im Gemischten Ausschuß Höchstzahlen der Fahrten festsetzen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag eines Vertragsstaates wird auf der Grundlage eines Vorschlages des Gemischten Ausschusses für bestimmte Transitverkehre eine quotenmäßige Beteiligung der Schiffahrten beider Seiten vereinbart.