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BGBl. Nr. 219/1987

kundgemacht 10.06.1987 RIS↗
219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.