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BGBl. Nr. 219/1987

kundgemacht 10.06.1987 RIS↗
219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen dürfen im anderen Vertragsstaat unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Akquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.