Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
- Ziffer einsbereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
- Ziffer 2vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.