Rechtstracker.at

Art. 8 (ÜR) GehG

86 Rechtssätze zu GehG
Fassungen
01.08.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 237/1987 · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 3 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.09.199831.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 4 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.199531.08.1998 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · 5 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.08.198631.12.1994 § → § BGBl. Nr. 237/1987 · 5 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.07.198631.07.1986 § → § BGBl. Nr. 387/1986 · 4 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.09.198530.06.1986 § → § BGBl. Nr. 572/1985 · 3 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.07.198131.08.1985 § → § BGBl. Nr. 565/1981 · 2 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.07.1979 BGBl. Nr. 561/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 237/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
    1. Ziffer eins
      bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
    2. Ziffer 2
      vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
    ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
  2. Absatz 2,Wurde nach Absatz eins, ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
  3. Absatz 3,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, verbessert werden.
  4. Absatz 4,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 und 3 sind,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
    durchzuführen.
  5. Absatz 5,Bei Beamten, auf die Absatz eins, angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Absatz 2, günstiger festgesetzt werden, als sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Schlagworte

AMFG-Zeiten, Stichtagsvergleich, Vorrückung, Vordienstzeiten

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161445

Alte Dokumentnummer

N61987191930