Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2)Absatz 2,Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.Wurde nach Absatz eins, ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3)Absatz 3,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 verbessert werden.Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, verbessert werden.
(4)Absatz 4,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 2 und 3 sind,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 und 3 sind,
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,wenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatserstenwenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bei Beamten, auf die Abs. 1 angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.Bei Beamten, auf die Absatz eins, angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Absatz 2, günstiger festgesetzt werden, als sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Schlagworte
AMFG-Zeiten, Stichtagsvergleich, Vorrückung, Vordienstzeiten
Dokumentnummer
NOR12161445
Alte Dokumentnummer
N61987191930