Absatz eins,Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
BGBl. Nr. 237/1987
237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich aus
- Ziffer einsdem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
- Ziffer 2nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
ergibt. - Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
- Ziffer einsLeiter einer Dienststelle mit 120 m2,
- Ziffer 2zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
- Ziffer 3technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
- Ziffer 4Hilfspersonal mit 40 m2
bestimmt. - Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
- Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24, a Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.