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BGBl. Nr. 237/1987

kundgemacht 19.06.1987 RIS↗Parlament↗
237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 549 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft 01.07.1987 – 31.03.1998 · idF BGBl. Nr. 237/1987 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz eins,Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
    2. Ziffer 2
      nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
    ergibt.
  3. Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
    1. Ziffer eins
      Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
    2. Ziffer 2
      zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
    3. Ziffer 3
      technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
    4. Ziffer 4
      Hilfspersonal mit 40 m2
    bestimmt.
  4. Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
  5. Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24, a Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.