Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: Zu den §§ 24a und 24b des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956) Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich ausDie Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich aus
dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
ergibt.
(3)Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird fürDie Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
bestimmt.
(4)Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
(5)Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß § 24 a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24, a Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.
Anmerkung
vgl. § 112e idF BGBl. I Nr. 123/1998
Schlagworte
Naturalbezüge, Sachbezüge, Sachleistungen
Dokumentnummer
NOR12161446
Alte Dokumentnummer
N61987191940