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BGBl. Nr. 295/1987

kundgemacht 07.07.1987 RIS↗
295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1987× zu Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 08.07.1987 · idF BGBl. Nr. 295/1987 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.