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BGBl. Nr. 309/1987

kundgemacht 16.07.1987 RIS↗
309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1987× zu GrEStG 1987×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 17.07.1987 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 309/1987 · danach: BGBl. Nr. 682/1994 § 11↗RIS↗

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

Paragraph 11, (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

  1. Ziffer eins
    wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. Ziffer 2
    wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. Ziffer 3
    wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
  1. Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  3. Absatz 4,Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.
  4. Absatz 5,Anträge nach Absatz eins bis 4 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.