BGBl. Nr. 309/1987
309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Steuersatz
Paragraph 7, Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Übergebers ....................... 2 vH,
2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............ 2 vH,
3. durch andere Personen .............................. 3,5 vH.