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BGBl. Nr. 310/1987

kundgemacht 16.07.1987 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1987× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 241 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 05.03.1983 – 16.07.1987 · idF BGBl. Nr. 138/1983 · danach: BGBl. Nr. 310/1987 § 21↗RIS↗
in Kraft 17.07.1987 – 10.07.1991 · idF BGBl. Nr. 310/1987 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 § 21↗RIS↗
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
§ 21.
(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß erlischt:
… 5 unveränderte Absätze
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
b) durch Verzicht;
c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;
d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle;
e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses;
f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (ErsatzmännerErsatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmann Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt er es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner Ersatzmitglieder.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt der Ersatzmann das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.