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BGBl. Nr. 312/1987

kundgemacht 17.07.1987 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Strukturverbesserungsgesetz, steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Beteiligungsfondsgesetz, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geändert werden (Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 4 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 18.07.1987 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. I Nr. 34/2015 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, Wertpapiere und Anteile.

  1. Absatz eins,Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
  2. Absatz 2,Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.