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BGBl. Nr. 312/1987

kundgemacht 17.07.1987 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Strukturverbesserungsgesetz, steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Beteiligungsfondsgesetz, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geändert werden (Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 4 § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 18.07.1987 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. Nr. 402/1988 § 69↗RIS↗

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

Paragraph 69, Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

  1. Absatz eins,Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Litera b und c fallen;
      2. Litera b
        Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;
      3. Litera c
        Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine und junge Aktien im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, des Einkommensteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung gehören, solange sie bei einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt;
      4. Litera d
        Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch sieben Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b, BG Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,)
    2. Ziffer 2
      der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;
    4. Ziffer 4
      Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;
    5. Ziffer 5
      noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch
      1. Litera a
        Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;
      2. Litera b
        Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.
      Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;
    6. Ziffer 6
      der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;
    9. Ziffer 9
      Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
    10. Ziffer 10
      Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.
    11. Ziffer 11
      Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Ziffer 10, fallen,
      1. Litera a
        Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,
      2. Litera b
        die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.
    12. Ziffer 12
      Anmerkung, Entfallen durch Artikel römisch eins, Ziffer 31, BG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
  2. Absatz 2,Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und die im Absatz eins, Ziffer 5, erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250 000 S übersteigt.