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BGBl. Nr. 335/1987

kundgemacht 24.07.1987 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 25. Juni 1987, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (10. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1987× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 5 § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 335/1987 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 52↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei.

Berufsbildende mittlere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 52, Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.

Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.