BGBl. Nr. 335/1987
335. Bundesgesetz: 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 25. Juni 1987, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (10. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Abschnitt römisch drei.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
Paragraph 65,
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.