Absatz 2,Paragraph 14, Ziffer 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.
BGBl. Nr. 340/1987
340. Bundesgesetz: Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 — RBG, 1. Wohnrechtsänderungsgesetz — 1. WÄG
Bundesgesetz vom 3. Juli 1987 über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 — RBG) sowie zur Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Stadterneuerungsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (1. Wohnrechtsänderungsgesetz — 1. WÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
römisch sieben. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, zu den Paragraphen 15 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
Paragraph 16,
Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Absatz 3,Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.