Absatz eins,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) und Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
BGBl. Nr. 362/1987
362. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (22. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1987, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (22. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 3,Von Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 54, a Absatz 6,) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 4,Wenn
- Ziffer einsein Seitenständer, der nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entspricht,
- Litera aentfernt wird,
- Litera bin einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, oder
- Ziffer 2ein dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entsprechender Seitenständer angebracht wird,
entfällt die Anzeigepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967.