Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 711/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1987Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) und Z 2 (§ 1 d Abs. 1 Z 5) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) und Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(2)Absatz 2,Von Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Von Art. I Z 9 (§ 54 a Abs. 6) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Von Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 54, a Absatz 6,) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Wenn
ein Seitenständer, der nicht dem Art. I Z 9 entspricht,ein Seitenständer, der nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entspricht,
in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, oder
ein dem Art. I Z 9 entsprechender Seitenständer angebracht wird,ein dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entsprechender Seitenständer angebracht wird,
entfällt die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 KFG 1967.entfällt die Anzeigepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051062