RS0049871
Rechtssatz
zuletzt 01.04.1992Zivilrecht
Wird ein deutsches Kraftfahrzeug ohne amtliches Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht, ist nicht der Amtshaftungskläger, sondern die beklagte Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig, daß dennoch eine auch für Österreich gültige Kraftfahr …