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Rechtssatz RS0131403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131403

Geschäftszahl

2Ob169/16s

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Paragraph 18 a, Absatz 2, KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem ‑zulässigen ‑ „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131403

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Dokumentnummer

JJR_20170427_OGH0002_0020OB00169_16S0000_001