Rechtssatz RS0131403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131403
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 18a Abs 2 KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem ‑zulässigen ‑ „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gemäß § 12 Abs 5 StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.Der Schutzzweck des Paragraph 18 a, Absatz 2, KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem ‑zulässigen ‑ „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131403
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170427_OGH0002_0020OB00169_16S0000_001