Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.
BGBl. Nr. 434/1987
434. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1987 über Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.
- Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen, bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Entgelt vom Partnervermittler, von der Person, die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen Person gefordert oder entgegengenommen wird.