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BGBl. Nr. 468/1987

kundgemacht 25.09.1987 RIS↗
468. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 468/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1987 · idF BGBl. Nr. 468/1987 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern. Zu diesem Zweck werden sie auch die notwendigen Visa und Reisedokumente ausstellen.