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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Fassungen (Gesetz)
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.10.1987 BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

StF: BGBl. Nr. 468/1987

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

  • Strichaufzählung
    geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu erweitern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt ist,
  • Strichaufzählung
    eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
  • Strichaufzählung
    erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,

haben,

auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 *1) unterzeichnet wurden,

folgendes vereinbart:

_________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Beachte

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt:

Russische Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006861

Dokumentnummer

NOR11006974

alte Dokumentnummer

N5198710477W