Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs einschließlich dessen finanziellen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den offiziellen Fremdenverkehrsinstitutionen sowie Organisationen und Unternehmen des Fremdenverkehrs der Vertragsparteien fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075161
Alte Dokumentnummer
N5198717874J