Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 47/1987

kundgemacht 10.02.1987 RIS↗
47. Kundmachung: Aufhebung des § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Jänner 1987 über die Aufhebung des § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1987× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1 § 0↗RIS↗
§ 112geändert nie in Kraft getretenAbs 4
in Kraft 05.03.1983 – 30.11.1987 · idF BGBl. Nr. 137/1983 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 § 112↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.12.1987) · idF BGBl. Nr. 47/1987 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 237/1987 § 112↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Suspendierung
§ 112.
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann für die Dauer der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werdenAnm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 47/1987)
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.