BGBl. Nr. 522/1987
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 186neu
römisch elf. Hauptstück
Strafbestimmungen
Paragraph 186,
Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.