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BGBl. Nr. 522/1987

kundgemacht 10.11.1987 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsprüfungsgesetz (NPG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.07.2026 · idF BGBl. Nr. 522/1987 · danach: BGBl. I Nr. 63/2026 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.