BGBl. Nr. 522/1987
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.