BGBl. Nr. 522/1987
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der Zurücklegung des Studiums der Rechtswissenschaften im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Notariatsordnung, die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.