BGBl. Nr. 522/1987
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach Paragraph 6, zweiter Satz abgelehnt wird. Paragraph 138, Absatz 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.