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BGBl. Nr. 523/1987

kundgemacht 10.11.1987 RIS↗Parlament↗
523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG)
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 523/1987 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wer eine der im Paragraph eins, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 4, angeführten Gegenstände abzulegen.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.