der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
BGBl. Nr. 523/1987
523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
- Ziffer eins
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, RAPG);
- Ziffer 2der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
- Ziffer 3der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, 7 und 8 RDG).
- Ziffer 4der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
- Litera adie Notariatsprüfung ablegen will:notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 NPG);
- Litera bdie Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht;Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 4 und 6 RAPG).