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BGBl. Nr. 523/1987

kundgemacht 10.11.1987 RIS↗Parlament↗
523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG)
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 523/1987 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor, ein Außerordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität (Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein Fach, das einem der im Paragraph 20, NPG, Paragraph 20, RAPG oder Paragraph 16, Absatz 4, RDG angeführten Gegenstände im wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle von Teilprüfungen nur eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satzteil sowie Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über die Lehrbefugnis beizuschließen.