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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 100neu
in Kraft 01.01.1988 – 16.11.2023 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 100↗RIS↗

Waldbehandlung in Einzugsgebieten

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
    1. Litera a
      die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
    2. Litera b
      Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
    3. Litera c
      im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
    4. Litera d
      dem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, vorzuschlagen,
    5. Litera e
      Bannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
    6. Litera f
      örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera e und des Paragraph 101, Absatz 2, Litera c, kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) übertragen.
  3. Absatz 3,Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 2, weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach Paragraph 31, zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des Paragraph 28, Absatz 4, oder über die Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz zu entscheiden.