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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 102↗RIS↗

Organisation und Aufgaben der Dienststellen

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
    1. Litera a
      in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
    2. Litera b
      in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
    Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
  2. Absatz 2,Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
  3. Absatz 3,Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5,Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in Paragraph 7, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1948,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1979, aufgezählt sind,
    2. Litera b
      die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
    3. Litera c
      die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter Litera a und b genannten Maßnahmen,
    4. Litera d
      die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
    5. Litera e
      die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11,,
    6. Litera f
      die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (Paragraph 173,) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
    7. Litera g
      die Erstattung von Vorschlägen gemäß Paragraph 100, Absatz eins,
  6. Absatz 6,Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Absatz eins,), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Absatz 5,) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzubehalten sind.