Absatz eins,Die Fachschule ist dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
BGBl. Nr. 576/1987
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 122neu
Schulbehörde, Lehrer
Paragraph 122,
- Absatz 2,Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.
- Absatz 3,Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.