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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 15aneu
in Kraft 01.01.1988 – 20.06.2013 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 104/2013 § 15a↗RIS↗

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, daß die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.
  2. Absatz 2,Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15,, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.