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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 2↗RIS↗

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
  2. Absatz 2,Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
  3. Absatz 3,Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.