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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 61↗RIS↗

Planung und Bauaufsicht

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. Absatz 2,Befugte Fachkräfte im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Litera a
      für die Planung:
      1. Ziffer eins
        Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      2. Ziffer 2
        Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft, sind und die für den agrartechnischen Dienst erforderliche Prüfung abgelegt haben für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      3. Ziffer 3
        Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann, wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,
      4. Ziffer 4
        Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes;
      5. Ziffer 5
        Forstwirte im Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung;
    2. Litera b
      für die Bauaufsicht:
      Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Ziviltechniker für Forstwirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der Litera a,
  3. Absatz 3,Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. Absatz 4,Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.