Absatz eins,In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
BGBl. Nr. 576/1987
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
römisch sechs. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER
A. Generelle Nutzungsbeschränkungen
Schutz hiebsunreifer Bestände
Paragraph 80,
- Absatz 2,Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
- Litera adas Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
- Litera bzu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
- Absatz 3,Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
- Litera ain gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
- Litera bin ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.
- Absatz 5,In der Verordnung gemäß Absatz 4, kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, jedenfalls anzuwenden.
- Absatz 6,Das Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für Fällungen
- Litera aauf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,,
- Litera bauf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Absatz 7,,
- Litera cdie für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
- Litera ddie als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.
- Absatz 7,Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Absatz 6, Litera b, ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn
- Litera anach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
- Litera bes sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes handelt.