BGBl. Nr. 578/1987
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 53, Absatz 2 und 53 v Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.