Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 53, Absatz 2 und 53 v Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag, Mühlenbeitrag, Förderungsbeitrag