BGBl. Nr. 579/1987
579. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes
Bundesgesetz vom 5. November 1987 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), über Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2geändertAbs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen)
§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2) Nicht unter Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1 fallen:.
(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.