Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 579/1987Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:Paragraph 2, (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2,Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
Dokumentnummer
NOR12048887
Alte Dokumentnummer
N3198710515L