Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994BGBl.Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2,Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
NOR12054007
Alte Dokumentnummer
N3199441080J