Absatz eins,Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu nehmen; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
BGBl. Nr. 599/1987
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23neu
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
Paragraph 23,
- Absatz 2,Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
- Absatz 3,Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
- Absatz 4,Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (Artikel römisch sechs, Absatz 8, der Kundmachung)